Das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz hat als Reaktion auf die Unwetterereignisse in der Region ein Schreiben zu Steuerlichen (Hilfs-) Maßnahmen für Betroffene erlassen.

Das Schreiben umfasst hierbei im Wesentlichen Erleichterungen von Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen für Betroffene, Erleichterungen zum Spendennachweis für Helfende, Sonderregelungen für den Verlust von Buchführungsunterlagen, diverse Möglichkeiten von Sonderabschreibungen und Rücklagenbildungen für betroffene Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, Sonderregelungen für betroffene Vermieter und steuerlich begünstigte Unterstützungsmöglichkeiten von Arbeitgebern für betroffene Arbeitnehmer.

Den umfassenden Erlass finden Sie im Original hier: https://fm.rlp.de/fileadmin/fm/PDF-Datei/Presse/2021-07-26_Unwetter-Erlass.pdf

Gerne beraten wir Betroffene im Detail hinsichtlich sämtlicher konkret in Betracht kommender steuerlicher Erleichterungen.

Zur Unterstützung von Betroffenen der schrecklichen Unwetterkatastrophe in der Region haben mehrere Institutionen Spendenkonten eingerichtet.

Hier eine Übersicht:

Innenministerium Rheinland-Pfalz: IBAN DE78 5505 0120 0200 3006 06, BIC MALADE51MNZ, Verwendungszweck: Katastrophenhilfe Hochwasser

Verbandsgemeinde Trier-Land: IBAN DE13 5855 0130 0001 1273 80, BIC TRISDE55XXX

Eifelkreis Bitburg-Prüm: IBAN DE29 5866 0101 0002 0470 05, BIC GENODED1BIT, Verwendungszweck: Unwetterkatastrophe Eifelkreis

Die Volksbank RheinAhrEifel verdoppelt dabei jede Spende bis zu einer Höhe von maximal 5.000,- €.

Spenden kann man selbstverständlich unbegrenzt – die steuerliche Entlastung ist allerdings beschränkt. Maximal 20 Prozent aller Einkünfte können bei der Steuererklärung als Sonderausgaben abgezogen werden. Zuwendungen, die wegen Überschreitens der Höchstbeträge im Jahr der Zahlung nicht abgezogen werden können, werden im Rahmen des Einkommensteuerbescheids gesondert festgestellt und in die folgenden Jahre zeitlich unbefristet vorgetragen und dort im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben berücksichtigt. Auf diese Weise geht nichts verloren, und Sie können später diese Spenden steuerlich absetzen.

Ich freue mich Ihnen mitteilen zu können, dass mein Team voraussichtlich bis Mitte August 2021 alle notwendigen Covid-19-Schutzimpfungen erhalten haben wird. Unter Einhaltung der empfohlenen Karenzzeit von 14 Tagen nach Verabreichung der letzten Impfdosis gehe ich daher davon aus, dass die Kanzlei Ihre Tore Anfang September wieder vollständig öffnen kann.

Demnach dürfte persönlichen Terminen in den Kanzleiräumlichkeiten ab September nichts mehr im Wege stehen. Bitte bedenken Sie jedoch, dass nach, wie vor die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske besteht. Als medizinische Maske gelten hierbei OP-Masken, FFP2-Masken und Masken der Standards N95 (USA) oder KN95 (China).

Ich freue mich daher ganz besonders darauf Sie im Spätsommer wieder persönlich in meiner Kanzlei begrüßen zu dürfen!

Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 02.06.2021 eine erfreuliche Vereinfachungsregelung bezüglich der Besteuerung von Photovoltaikanlagen getroffen:

Betreiber von kleineren Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW erhalten die antragsgebundene Möglichkeit des Verzichtes der Besteuerung. Es entfällt dann die jährliche Abgabe einer Gewinnermittlung (i.d.R. Anlage EÜR), da die Anlage steuerlich nicht mehr als Gewerbebetrieb eingestuft wird, sondern als Liebhaberei.

Die Entscheidung darüber, ob man einen solchen Antrag stellen möchte, sollte jedoch gut überlegt sein, denn neben vielen Vorteilen, gibt es auch einige, im Einzelfall gegebenenfalls gewichtige Nachteile zu bedenken:

VorteileNachteile
Abgabe einer Gewinnermittlung entfällt, demzufolge auch die damit einhergehenden Kosten, wie z.B. für den Steuerberater.Sind Steuerbescheide aus den Vorjahren teilweise noch änderbar, dann entfallen hier auch etwaige Verluste, die zu Nachzahlungen führen können.
Bei Verkauf der Immobilie ist die Entnahme der Photovoltaikanlage aus dem Gewerbebetrieb mit dem Zeitwert zu versteuern. Diese Situation wird mit Antragstellung umgangen.Hat man sich seinerzeit dazu entschieden hinsichtlich der Umsatzsteuer auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, um die Umsatzsteuer, die auf die Anlage bei Kauf entfallen ist vom Finanzamt zurückerstattet zu bekommen, so bleibt die Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung von der Antragsstellung unberührt.
Sind Steuerbescheide aus den Vorjahren teilweise noch änderbar, dann werden versteuerte Gewinne rückabgewickelt, was zu Steuererstattungen führen könnte.Wartungen, Reparaturen o.ä. können steuerlich nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch als Handwerkerleistung in Höhe von 20% der Lohnkosten abgesetzt werden.

Zur Entscheidungsfindung empfiehlt es sich alle Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles genau zu betrachten, um Vor- und Nachteile in Ihrem Fall genau abzuwägen.

Rufen Sie uns daher bitte unbedingt an, wenn Sie Ihren Fall individuell im Detail mit uns besprechen möchten! Wir beraten Sie gerne!

Sehr geehrte Mandanten und Interessenten,

aufgrund des Covid-19-Virus hat sich Herr Roth zur Umsetzung einiger weniger, aber gezielter Maßnahmen zum Schutze Ihrer Gesundheit und der Gesundheit der Kanzleimitarbeiter entschlossen.

Folgende Maßnahmen greifen daher ab sofort:

Termine in den Kanzleiräumlichkeiten sind vorerst leider ausgeschlossen.

Neben der obligatorischen Ausweichmöglichkeit (Aufnahme- & Beratungs-) Termine telefonisch abzuhalten, bemüht sich die Kanzleileitung darum im Einzel- und Bedarfsfall
auch Termine mit Unterstützung von Video-Telefonie anzubieten. Sprechen Sie hierzu gerne den zuständigen Mitarbeiter an, um die Nutzung präferierter Software abzusprechen.

Die persönliche Abgabe von Unterlagen ist weiter möglich, aber eingeschränkt.

Der Empfangsbereich darf von Einzelpersonen, die sich vorab die Hände desinfiziert haben, unter Gebrauch eines Mund- & Nasenschutzes kurzzeitig betreten werden, um Unterlagen zur Bearbeitung am Empfangsbereich abzugeben.

Zu beachten ist das jedwede analogen Unterlagen, die zur Bearbeitung persönlich oder postalisch eingereicht werden, nach Eingang für 48 Stunden gesondert gelagert werden, bevor eine Weiterleitung an den zuständigen Mitarbeiter erfolgt.

Ich bitte die Auswirkung dieser Maßnahme bei Fristangelegenheiten zu bedenken.

Im Übrigen bitte ich die Möglichkeit der digitalen Einreichung von Unterlagen durch Unterstützung unserer Cloud-& App-Lösung Steuerbüro-Online in Betracht zu ziehen.

Wir bitten um Verständnis für die vorgestellten Maßnahmen.

Die Bestrebung ist es den gewohnten „Kanzlei-Alltag“ mit so wenigen Einschränkungen wie möglich aufrecht zu erhalten, ohne dabei Ihre oder die Gesundheit der Kanzlei-Mitarbeiter zu gefährden.

Mieteinnahmen werden im Privatbereich grundsätzlich zum Zeitpunkt der Zahlung steuerlich berücksichtigt. Sie müssen also nur die Zahlungen versteuern, die Sie auch erhalten haben. Falls Mietrückstände auflaufen, sind diese erst im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern.

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dürfen Sie Werbungskosten von den Einnahmen abziehen. Gerade wenn eine vermietete Immobilie mit Darlehen finanziert ist, entsteht durch die hohen Ausgaben für Zinsen und andere Werbungskosten oft ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung, den Sie mit anderen Einkünften in der Steuererklärung verrechnen können.

Das sind Ihre Werbungskosten im Überblick:

  • alle Finanzierungskosten,
  • alle Renovierungs- und Instandhaltungskosten,
  • alle Nebenkosten im Zusammenhang mit der Nutzung Ihres Haus- und Grundbesitzes,
  • die Abschreibungen, die Sie Jahr für Jahr für Ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhalten.

Besonderheit bei Vermietung an Angehörige

Bei Vermietungen innerhalb der Familie wird oft eine niedrigere Miete verlangt, als es am Markt üblich wäre. Das ist auch kein Problem – wenn Sie die Miete nicht zu niedrig ansetzen, können Sie trotzdem alle Werbungskosten geltend machen. Maßstab dafür ist die ortsübliche Marktmiete. Darunter versteht man die Summe aus der ortsüblichen Kaltmiete und den nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Nebenkosten.

Damit alle Werbungskosten anerkannt werden, darf die reduzierte Miete 66% der ortsüblichen Miete nicht unterschreiten. Um festzustellen, ob bei verbilligter Vermietung alle Werbungskosten abziehbar sind, müssen Sie stets Jahresbeträge vergleichen – und zwar die von Ihnen vereinnahmte Miete einschließlich Umlagen mit dem Jahresbetrag der ortsüblichen Miete einschließlich Umlagen.

Mein Tipp: Vermietung im Steuerrecht kann im Einzelfall durchaus komplex sein und Erklärungsfehler können leider schnell teuer werden. Lassen Sie sich daher von einem Experten in meinem Haus beraten!

Mal ein Tagesausflug zum Geschäftspartner in eine andere Stadt oder ein Flug zur Konferenz in ein anderes Land – so kann der Arbeitsalltag aussehen. Wenn der Arbeitgeber dann noch für sämtliche Kosten aufkommt, die im Rahmen einer solchen Dienstreise aufkommen, dann ist alles bester Ordnung.

Kommt der Chef allerdings nicht für die Kosten auf, kann das für den Angestellten schnell sehr teuer werden. Ausgaben für Hotelübernachtungen, Gebühren für Fortbildungsseminare und Kosten für Flugtickets – wenn der Vorgesetzte nicht zahlt, beteiligt sich immerhin der Fiskus.

Die Ausgaben für Dienstreisen berücksichtigt das Finanzamt als Werbungskosten. Dafür müssen allerdings drei Bedingungen erfüllt sein. Zum einen muss natürlich die Grundvoraussetzung vorliegen: Es muss sich um eine Reise im Interesse des Arbeitgebers handeln.

Dienstreisende haben die Möglichkeit, aus zwei Varianten zu wählen, wenn es darum geht, Fahrtkosten für Dienstreisen steuerlich geltend zu machen. Sie können die Kilometerpauschale für Dienstfahrten oder auch den individuellen Kilometersatz als Berechnungsgrundlage wählen.

Wer mit dem eigenen Pkw unterwegs ist, kann pauschal 30 Cent pro zurückgelegtem Kilometer ansetzen. Das gilt übrigens sowohl für den Hin- als auch für den Rückweg. Wer ein Fahrtenbuch führt, kann auch den individuellen Kilometersatz in der Steuererklärung angeben.

Der Fiskus gewährt Dienstreisenden darüber hinaus eine Pauschale für Verpflegung. Bei Reisen innerhalb Deutschlands gilt: Für An- und Abreisetage können Steuerzahler jeweils zwölf Euro in Anspruch nehmen. Dauert eine Dienstreise länger als acht Stunden oder gar über mehrere Tage, dann können jeweils 24 Euro in der Steuererklärung angegeben werden.

Übernachtungskosten können in voller Höhe angesetzt werden. Wichtig ist, dass die Belege dafür aufbewahrt werden, um diese bei Nachfrage vorlegen zu können.

Mein Tipp: Für Auslandsreisen gelten mitunter abweichende Pauschalbeträge, die Sie hier einsehen können: Externer Link

Lange Jahre war das Arbeitszimmer ein guter Weg, um Steuern zu sparen. Hauptsache, es gab einen Schreibtisch, Computer und Ordner. Ob das tatsächlich nur oder überwiegend für die Arbeit genutzt wurde, war erstmal egal. – 2010 war es mit der Herrlichkeit vorbei. Der Staat passte das Einkommensteuergesetz an, nachzulesen in Paragraph 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b.

Und seitdem heißt es: Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht absetzbar. Zum Glück – sonst wären wir ja hier auch schon am Ende des Artikels angekommen – gibt es immer noch Ausnahmen. Aber auch nur ganze zwei:

  1. Wenn Sie für Ihre berufliche (Arbeitnehmer) oder betriebliche Tätigkeit (Selbstständige) keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung haben, können Sie bis zu 1.250 Euro im Jahr geltend machen. Das nennt sich dann beschränkter Abzug. Werbungskosten für Arbeitnehmer, Betriebsausgaben für Selbstständige.
  2. Wenn Ihr Arbeitszimmer sogar der Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit ist, sind alle entstehenden Kosten unbeschränkt abzugsfähig.

Wer kann zu einer dieser beiden Gruppen gehören – und wer nicht?

Beim Punkt 1 sind das zum Beispiel Lehrer oder Außendienstmitarbeiter, die keinen eigenen Schreibtisch in Schule oder Büro haben. Wer gelegentlich im Home Office arbeitet ebenfalls – wenn er in der Firma keinen eigenen Tisch hat. Es reicht also leider nicht, wenn man im Home-Office arbeitet. Hat man trotzdem noch einen individuellen Schreibtisch im Unternehmen, lassen sich die Kosten für das Arbeitszimmer nicht absetzen.

Beim Punkt 2 sind die Paradebeispiele freie Journalisten, Grafikdesigner, Schriftsteller, generell Künstler – aber auch Heimarbeiter, wenn Sie wirklich ausschließlich zu Hause arbeiten – und wiederum keinen Tisch in der Firma haben.

Mein Tipp: Sind Sie sich unsicher zu welcher Gruppe Sie gehören und welche Kosten konkret abgesetzt werden können, dann zögern Sie nicht und kontaktieren mich, um gemeinsam das Optimum für Sie steuerlich rauszuholen.

Wenn Sie ein Firmenfahrzeug auch privat nutzen, haben Sie zwei Möglichkeiten, die Nutzung des Fahrzeugs zu versteuern:

  1. Ein-Prozent-Regel: Bei der Ein-Prozent-Regel wird monatlich 1% des Fahrzeug-Listenpreises versteuert.
  2. Fahrtenbuch: In einem Fahrtenbuch werden alle Fahrten mit dem Firmenfahrzeug eingetragen. Dabei müssen mindestens Angaben zu Datum, Uhrzeiten von Beginn und Ende der jeweiligen Fahrt, Abfahrts- und Zielort, Kilometerstand, Angaben zu privaten oder dienstlichen Fahrten machen.

Mein Tipp: Führen Sie das Fahrtenbuch nicht richtig oder zeitnah, kann es vom Finanzamt nicht anerkannt werden. In vielen Fällen kann sich trotz des höheren Aufwands ein Fahrtenbuch lohnen. Lassen Sie sich von uns beraten, welche Methode für Sie günstiger ist und wie die etwaige Führung eines Fahrtenbuches elektronisch effizient und rechtssicher unterstützt werden kann.