Bild Reisekosten und Steuern

Mal ein Tagesausflug zum Geschäftspartner in eine andere Stadt oder ein Flug zur Konferenz in ein anderes Land – so kann der Arbeitsalltag aussehen. Wenn der Arbeitgeber dann noch für sämtliche Kosten aufkommt, die im Rahmen einer solchen Dienstreise aufkommen, dann ist alles bester Ordnung.

Kommt der Chef allerdings nicht für die Kosten auf, kann das für den Angestellten schnell sehr teuer werden. Ausgaben für Hotelübernachtungen, Gebühren für Fortbildungsseminare und Kosten für Flugtickets – wenn der Vorgesetzte nicht zahlt, beteiligt sich immerhin der Fiskus.

Die Ausgaben für Dienstreisen berücksichtigt das Finanzamt als Werbungskosten. Dafür müssen allerdings drei Bedingungen erfüllt sein. Zum einen muss natürlich die Grundvoraussetzung vorliegen: Es muss sich um eine Reise im Interesse des Arbeitgebers handeln.

Dienstreisende haben die Möglichkeit, aus zwei Varianten zu wählen, wenn es darum geht, Fahrtkosten für Dienstreisen steuerlich geltend zu machen. Sie können die Kilometerpauschale für Dienstfahrten oder auch den individuellen Kilometersatz als Berechnungsgrundlage wählen.

Wer mit dem eigenen Pkw unterwegs ist, kann pauschal 30 Cent pro zurückgelegtem Kilometer ansetzen. Das gilt übrigens sowohl für den Hin- als auch für den Rückweg. Wer ein Fahrtenbuch führt, kann auch den individuellen Kilometersatz in der Steuererklärung angeben.

Der Fiskus gewährt Dienstreisenden darüber hinaus eine Pauschale für Verpflegung. Bei Reisen innerhalb Deutschlands gilt: Für An- und Abreisetage können Steuerzahler jeweils zwölf Euro in Anspruch nehmen. Dauert eine Dienstreise länger als acht Stunden oder gar über mehrere Tage, dann können jeweils 24 Euro in der Steuererklärung angegeben werden.

Übernachtungskosten können in voller Höhe angesetzt werden. Wichtig ist, dass die Belege dafür aufbewahrt werden, um diese bei Nachfrage vorlegen zu können.

Mein Tipp: Für Auslandsreisen gelten mitunter abweichende Pauschalbeträge, die Sie hier einsehen können: Externer Link