Bild häusliches Arbeitszimmer und Steuern

Lange Jahre war das Arbeitszimmer ein guter Weg, um Steuern zu sparen. Hauptsache, es gab einen Schreibtisch, Computer und Ordner. Ob das tatsächlich nur oder überwiegend für die Arbeit genutzt wurde, war erstmal egal. – 2010 war es mit der Herrlichkeit vorbei. Der Staat passte das Einkommensteuergesetz an, nachzulesen in Paragraph 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b.

Und seitdem heißt es: Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht absetzbar. Zum Glück – sonst wären wir ja hier auch schon am Ende des Artikels angekommen – gibt es immer noch Ausnahmen. Aber auch nur ganze zwei:

  1. Wenn Sie für Ihre berufliche (Arbeitnehmer) oder betriebliche Tätigkeit (Selbstständige) keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung haben, können Sie bis zu 1.250 Euro im Jahr geltend machen. Das nennt sich dann beschränkter Abzug. Werbungskosten für Arbeitnehmer, Betriebsausgaben für Selbstständige.
  2. Wenn Ihr Arbeitszimmer sogar der Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit ist, sind alle entstehenden Kosten unbeschränkt abzugsfähig.

Wer kann zu einer dieser beiden Gruppen gehören – und wer nicht?

Beim Punkt 1 sind das zum Beispiel Lehrer oder Außendienstmitarbeiter, die keinen eigenen Schreibtisch in Schule oder Büro haben. Wer gelegentlich im Home Office arbeitet ebenfalls – wenn er in der Firma keinen eigenen Tisch hat. Es reicht also leider nicht, wenn man im Home-Office arbeitet. Hat man trotzdem noch einen individuellen Schreibtisch im Unternehmen, lassen sich die Kosten für das Arbeitszimmer nicht absetzen.

Beim Punkt 2 sind die Paradebeispiele freie Journalisten, Grafikdesigner, Schriftsteller, generell Künstler – aber auch Heimarbeiter, wenn Sie wirklich ausschließlich zu Hause arbeiten – und wiederum keinen Tisch in der Firma haben.

Mein Tipp: Sind Sie sich unsicher zu welcher Gruppe Sie gehören und welche Kosten konkret abgesetzt werden können, dann zögern Sie nicht und kontaktieren mich, um gemeinsam das Optimum für Sie steuerlich rauszuholen.