Vom 23.09.2021 ab 17 Uhr bis 27.09.2021 um 24 Uhr ist die Kanzlei sowohl geschlossen, als auch aufgrund von IT-Umstellungen nur sehr beschränkt erreichbar.

Es empfiehlt sich daher nicht in diesem Zeitraum wichtige Emails an die Kanzlei zu schicken, da die Gefahr besteht, dass diese Emails verloren gehen.

Wir bitten um Ihr Verständnis!

Ab dem 28.09.2021 sind wir dann wieder wie gewohnt für Sie zu erreichen.

Im Rahmen der Schwierigkeiten, die sich aus der Corona-Pandemie vergangenes Jahr ergaben, wurde mit Luxembourg eine Verständigungsvereinbarung getroffen, wonach die Arbeitstage der Grenzgänger, die wegen der Maßnahme zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie von Zuhause aus arbeiten müssen (Homeoffice), wie „normale“ Arbeitstage in Luxembourg behandelt werden können und damit nicht in die so genannte „19-Tage-Regelung“ fallen.

Diese Maßnahme wurde nun mindestens bis zum 31.12.2021 verlängert.

Mehr dazu unter:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Luxemburg/2021-09-20-besteuerung-von-grenzpendlern-nach-luxemburg-fortgeltung.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Da die Corona-bedingten Einschränkungen in einigen Branchen jedenfalls teilweise weiter andauern, verlängert die Bundesregierung die Überbrückungshilfe III Plus über den 30.09.2021 hinaus bis zum 31.12.2021. Demzufolge können fortan auch Hilfen für die Monate Oktober, November und Dezember 2021 beantragt werden, sofern die weitestgehend unveränderten Voraussetzungen erfüllt sind. Sollten weitere Informationen hierzu von Ihnen benötigt werden, dann zögern Sie nicht uns anzusprechen.

Das Land Rheinland-Pfalz stellt auch Betroffenen in Trier eine Soforthilfe zur Verfügung. Pro Haushalt inklusive einer Person werden 1500 Euro und 500 Euro für jede weitere zusätzliche Person gezahlt. Maximal können 3500 Euro pro Haushalt ausgezahlt werden.

Das Antragsformular für Betroffene in Trier Ehrang finden Sie hier:

soforthilfe-ehrang.pdf (trier.de)

Eine Übersicht zu weiteren Hilfsangeboten für Betroffene in Trier finden Sie hier:

Stadt Trier – Hilfsangebote für Flutopfer

Keine Woche nach dem ersten Spendenaufruf sind bereits weit über 400.000 € an Spendengeldern zusammengekommen. Die Bürgerstiftung Landkreis Vulkaneifel bedankt sich schon jetzt für die eingehenden Spenden und für die großartige Solidarität im Landkreis Vulkaneifel! Daher können ab sofort Anträge auf Hilfen bei der Geschäftsstelle der Bürgerstiftung des Landkreises Vulkaneifel gestellt werden. Pro Haushalt wird ein Sockelbetrag von 1500 € an Hochwasserhilfe ausgezahlt. Pro Haushaltsmitglied gibt es zusätzliche jeweils weitere 500 € auf den gezahlten Sockelbeitrag. In besonderen Härtefällen kann die Höhe dieser Hilfen im begründeten Einzelfall auch höher ausfallen.

Die Geschäftsstelle der Bürgerstiftung Landkreis Vulkaneifel steht Ihnen bei Rückfragen unter der E-Mailadresse: buergerstiftung@vulkaneifel.de sowie telefonisch unter 06592/933249 (Patrick Schauster) und 06592/933292 (Bernd Ant) zur Verfügung.

Das Antragsformular finden Sie hier: Microsoft Word – Antrag Soforthilfe_Bürgerstiftung.docx (vulkaneifel.de)

Das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz hat als Reaktion auf die Unwetterereignisse in der Region ein Schreiben zu Steuerlichen (Hilfs-) Maßnahmen für Betroffene erlassen.

Das Schreiben umfasst hierbei im Wesentlichen Erleichterungen von Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen für Betroffene, Erleichterungen zum Spendennachweis für Helfende, Sonderregelungen für den Verlust von Buchführungsunterlagen, diverse Möglichkeiten von Sonderabschreibungen und Rücklagenbildungen für betroffene Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, Sonderregelungen für betroffene Vermieter und steuerlich begünstigte Unterstützungsmöglichkeiten von Arbeitgebern für betroffene Arbeitnehmer.

Den umfassenden Erlass finden Sie im Original hier: https://fm.rlp.de/fileadmin/fm/PDF-Datei/Presse/2021-07-26_Unwetter-Erlass.pdf

Gerne beraten wir Betroffene im Detail hinsichtlich sämtlicher konkret in Betracht kommender steuerlicher Erleichterungen.

Zur Unterstützung von Betroffenen der schrecklichen Unwetterkatastrophe in der Region haben mehrere Institutionen Spendenkonten eingerichtet.

Hier eine Übersicht:

Innenministerium Rheinland-Pfalz: IBAN DE78 5505 0120 0200 3006 06, BIC MALADE51MNZ, Verwendungszweck: Katastrophenhilfe Hochwasser

Verbandsgemeinde Trier-Land: IBAN DE13 5855 0130 0001 1273 80, BIC TRISDE55XXX

Eifelkreis Bitburg-Prüm: IBAN DE29 5866 0101 0002 0470 05, BIC GENODED1BIT, Verwendungszweck: Unwetterkatastrophe Eifelkreis

Die Volksbank RheinAhrEifel verdoppelt dabei jede Spende bis zu einer Höhe von maximal 5.000,- €.

Spenden kann man selbstverständlich unbegrenzt – die steuerliche Entlastung ist allerdings beschränkt. Maximal 20 Prozent aller Einkünfte können bei der Steuererklärung als Sonderausgaben abgezogen werden. Zuwendungen, die wegen Überschreitens der Höchstbeträge im Jahr der Zahlung nicht abgezogen werden können, werden im Rahmen des Einkommensteuerbescheids gesondert festgestellt und in die folgenden Jahre zeitlich unbefristet vorgetragen und dort im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben berücksichtigt. Auf diese Weise geht nichts verloren, und Sie können später diese Spenden steuerlich absetzen.

Ich freue mich Ihnen mitteilen zu können, dass mein Team voraussichtlich bis Mitte August 2021 alle notwendigen Covid-19-Schutzimpfungen erhalten haben wird. Unter Einhaltung der empfohlenen Karenzzeit von 14 Tagen nach Verabreichung der letzten Impfdosis gehe ich daher davon aus, dass die Kanzlei Ihre Tore Anfang September wieder vollständig öffnen kann.

Demnach dürfte persönlichen Terminen in den Kanzleiräumlichkeiten ab September nichts mehr im Wege stehen. Bitte bedenken Sie jedoch, dass nach, wie vor die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske besteht. Als medizinische Maske gelten hierbei OP-Masken, FFP2-Masken und Masken der Standards N95 (USA) oder KN95 (China).

Ich freue mich daher ganz besonders darauf Sie im Spätsommer wieder persönlich in meiner Kanzlei begrüßen zu dürfen!

Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 02.06.2021 eine erfreuliche Vereinfachungsregelung bezüglich der Besteuerung von Photovoltaikanlagen getroffen:

Betreiber von kleineren Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW erhalten die antragsgebundene Möglichkeit des Verzichtes der Besteuerung. Es entfällt dann die jährliche Abgabe einer Gewinnermittlung (i.d.R. Anlage EÜR), da die Anlage steuerlich nicht mehr als Gewerbebetrieb eingestuft wird, sondern als Liebhaberei.

Die Entscheidung darüber, ob man einen solchen Antrag stellen möchte, sollte jedoch gut überlegt sein, denn neben vielen Vorteilen, gibt es auch einige, im Einzelfall gegebenenfalls gewichtige Nachteile zu bedenken:

VorteileNachteile
Abgabe einer Gewinnermittlung entfällt, demzufolge auch die damit einhergehenden Kosten, wie z.B. für den Steuerberater.Sind Steuerbescheide aus den Vorjahren teilweise noch änderbar, dann entfallen hier auch etwaige Verluste, die zu Nachzahlungen führen können.
Bei Verkauf der Immobilie ist die Entnahme der Photovoltaikanlage aus dem Gewerbebetrieb mit dem Zeitwert zu versteuern. Diese Situation wird mit Antragstellung umgangen.Hat man sich seinerzeit dazu entschieden hinsichtlich der Umsatzsteuer auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, um die Umsatzsteuer, die auf die Anlage bei Kauf entfallen ist vom Finanzamt zurückerstattet zu bekommen, so bleibt die Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung von der Antragsstellung unberührt.
Sind Steuerbescheide aus den Vorjahren teilweise noch änderbar, dann werden versteuerte Gewinne rückabgewickelt, was zu Steuererstattungen führen könnte.Wartungen, Reparaturen o.ä. können steuerlich nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch als Handwerkerleistung in Höhe von 20% der Lohnkosten abgesetzt werden.

Zur Entscheidungsfindung empfiehlt es sich alle Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles genau zu betrachten, um Vor- und Nachteile in Ihrem Fall genau abzuwägen.

Rufen Sie uns daher bitte unbedingt an, wenn Sie Ihren Fall individuell im Detail mit uns besprechen möchten! Wir beraten Sie gerne!

Sehr geehrte Mandanten und Interessenten,

aufgrund des Covid-19-Virus hat sich Herr Roth zur Umsetzung einiger weniger, aber gezielter Maßnahmen zum Schutze Ihrer Gesundheit und der Gesundheit der Kanzleimitarbeiter entschlossen.

Folgende Maßnahmen greifen daher ab sofort:

Termine in den Kanzleiräumlichkeiten sind vorerst leider ausgeschlossen.

Neben der obligatorischen Ausweichmöglichkeit (Aufnahme- & Beratungs-) Termine telefonisch abzuhalten, bemüht sich die Kanzleileitung darum im Einzel- und Bedarfsfall
auch Termine mit Unterstützung von Video-Telefonie anzubieten. Sprechen Sie hierzu gerne den zuständigen Mitarbeiter an, um die Nutzung präferierter Software abzusprechen.

Die persönliche Abgabe von Unterlagen ist weiter möglich, aber eingeschränkt.

Der Empfangsbereich darf von Einzelpersonen, die sich vorab die Hände desinfiziert haben, unter Gebrauch eines Mund- & Nasenschutzes kurzzeitig betreten werden, um Unterlagen zur Bearbeitung am Empfangsbereich abzugeben.

Zu beachten ist das jedwede analogen Unterlagen, die zur Bearbeitung persönlich oder postalisch eingereicht werden, nach Eingang für 48 Stunden gesondert gelagert werden, bevor eine Weiterleitung an den zuständigen Mitarbeiter erfolgt.

Ich bitte die Auswirkung dieser Maßnahme bei Fristangelegenheiten zu bedenken.

Im Übrigen bitte ich die Möglichkeit der digitalen Einreichung von Unterlagen durch Unterstützung unserer Cloud-& App-Lösung Steuerbüro-Online in Betracht zu ziehen.

Wir bitten um Verständnis für die vorgestellten Maßnahmen.

Die Bestrebung ist es den gewohnten „Kanzlei-Alltag“ mit so wenigen Einschränkungen wie möglich aufrecht zu erhalten, ohne dabei Ihre oder die Gesundheit der Kanzlei-Mitarbeiter zu gefährden.