Die Kanzlei geht vom 23.12.2022 bis zum 01.01.2023 in den „Winterurlaub“. Ab dem 02.01.2023 sind wir dann wieder wie gewohnt für Sie zu erreichen.

Derweil wünscht die Kanzlei allen Mandanten zum Weihnachtsfest viel Erholung, Gesundheit und über den Jahreswechsel hinaus anhaltende Freude!

Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung wird bundesweit einmalig von Ende Oktober bis Ende Januar 2023 verlängert. Das haben die Finanzminister der Länder entschieden, wie die Deutsche Presse-Agentur am Donnerstag aus Länderkreisen erfuhr.  Ursprünglich hätten die Erklärungen bis Ende des Monats eingereicht werden müssen.

Das FAQ des Bundesfinanzministeriums wurde entsprechend aktualisiert:

Bundesfinanzministerium – Die neue Grundsteuer – Fragen und Antworten

Der Bundestag hat den entsprechenden Gesetzentwurf am 3. Juni 2022 verabschiedet. Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland beträgt derzeit 9,82 Euro – das sah die Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung so vor. Zum 1. Juli wird er auf 10,45 Euro ansteigen. Diese Anpassung wird jedoch nur von kurzer Dauer sein. – Zum 1. Oktober 2022 einmalig auf 12 Euro angehoben. Anschließend soll wieder die Mindestlohnkommission über künftige Anhebungen entscheiden, erstmals mit Wirkung zum 1. Januar 2024.

Gleichzeitig soll der Minijob mit seiner bisher geltenden 450-Euro-Grenze an den Mindestlohn angepasst werden. Damit wird er künftig zum 520-Euro-Job.

Mit dem neuen  „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz“ (TraFinG) wird das Transparenzregister in ein Vollregister umgewandelt.
Damit werden alle Unternehmen in Gesellschaftsform ab dem 01.08.2021 verpflichtet ihren wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister zu melden.
Unternehmen in Gesellschaftsform müssen sich innerhalb folgender Übergangsfristen (§ 59 Abs. 8 GwG n.F.) im Transparenzregister eintragen:
  • Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien: bis zum 31. März 2022 (bereits abgelaufen),
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft: bis zum 30. Juni 2022,
  • in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31. Dezember 2022.
Etwaige Erleichterungen wurden lediglich für Vereine geschaffen (§ 20a GwG n.F.).
Als Hilfestellung bietet der Bundesanzeiger Verlag diverse kostenlose Webinare zum Umgang mit dem Transparenzregister hier an:

Wir wünschen allen Homepagebesuchern, Mandanten, deren Familien und Freunden frohe, erholsame Osterfeiertage und viel Erfolg bei der Eiersuche!

Nach § 228 Abs. 1 Satz 1 BewG haben die Steuerpflichtigen Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte für den Hauptfeststellungszeitpunkt abzugeben, wenn sie hierzu durch die Finanzbehörde aufgefordert werden.

Eine solche Aufforderung begründet die Steuererklärungspflicht (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO). Nach § 228 Absatz 1 Satz 3 BewG kann die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Auf dieser Grundlage hat das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder

  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen

durch öffentliche Bekanntmachung vom 30.3.2022 (BStBl 2022 I S. 205) zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 aufgefordert.

Die steuerliche Ausnahmeregelung für Luxemburg-Pendler, die im Home-Office arbeiten, endet am 30. Juni. Mit Beginn der Corona-Pandemie wurde die 19-Tage-Regel teilweise ausgesetzt, um Grenzgängern das Arbeiten im Home-Office ohne Nachteile zu ermöglichen.

In der nun unterzeichneten Vereinbarung heißt es: „Vor dem Hintergrund der nunmehr weitgehend auslaufenden Eindämmungsmaßnahmen bezüglich des COVID-19-Pandemiegeschehens haben sich die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg einvernehmlich darauf verständigt, die Verständigungsvereinbarung zum 30. Juni 2022 einvernehmlich zu kündigen. Die Vereinbarung vom 3. April 2020 betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern war bereits durch die Verständigungsvereinbarung vom 7. Oktober 2020 ersetzt und auf diesem Weg aufgehoben worden. Sie lebt nicht wieder auf.“

Worum geht es?

Mit der Verabschiedung des Gesetzespakets zur Reform der Grundsteuer innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht bis Ende 2019 gesetzten Frist ist der Bundesgesetzgeber seiner Verantwortung gerecht geworden, die Grundsteuer zu reformieren.

Auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind für alle rund 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes in Deutschland neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zu ermitteln.

Die Mehrzahl der Bundesländer setzt die neue Grundsteuer nach dem sogenannten Bundesmodell um, das mit dem Grundsteuer-Reformgesetz eingeführt wurde. Im Bereich der sogenannten Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen / Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) setzen die meisten Länder das Bundesmodell um. Im Bereich der sogenannten Grundsteuer B (Grundvermögen / Grundstücke) weichen die Länder Saarland und Sachsen lediglich bei der Höhe der Steuermesszahlen vom Bundesmodell ab. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen wenden hingegen ein eigenes Grundsteuermodell an.

Mehr dazu im Video: Erklär doch mal, Robin – Folge 1: Grundsteuer | Erklärfilm – YouTube

Was ist zu tun?

In einer Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 sind neue Grundsteuerwerte festzustellen, die der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt werden.

Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen folgende Angaben erforderlich:

  • Lage des Grundstücks
  • Grundstücksfläche
  • Bodenrichtwert
  • Gebäudeart
  • Wohnfläche
  • Baujahr des Gebäudes

Grundstückseigentümer müssen nicht bereits zum 1. Januar 2022 aktiv werden. Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung wird voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können ab 1. Juli 2022 eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31. Oktober 2022.

Wie kann ich mich vorbereiten?

Bis zur öffentlichen Bekanntmachung kann jeder schon einmal damit beginnen Unterlagen zu den eigenen Grundstücken zu sammeln, die Aufschluss über die notwendigen Angaben geben können und diese entsprechend zu systematisieren. Das können notariell beurkundete Kaufverträge, Auszüge des Grundbuchamtes, Gutachten und vieles andere mehr sein.

Für all diejenigen Mandanten, die keine Unterstützung vom Steuerberater benötigen und die Feststellungserklärung eigenständig anfertigen möchten, empfiehlt es sich frühzeitig einen Zugang zum ELSTER-Portal einzurichten, da die Beantragung und Ausstellung der notwendigen Zertifikatsdatei einige Zeit brauchen kann.

Wie kann die Kanzlei helfen?

Selbstredend unterstützen wir Sie bei der Erstellung der Feststellungserklärungen gerne. Hierzu haben wir uns frühzeitig darum gekümmert einen Softwarepartner zu finden, der uns und ihnen die Bewältigung dieser Aufgabe erleichtern soll. Hier werden wir zum einen die Möglichkeit haben in einer eigens geschaffenen Datendrehscheibe gemeinsam mit Ihnen digital die notwendigen Angaben zu sammeln.

Darüber hinaus haben wir die Möglichkeit fehlenden Unterlagen bei diversen Behörden für Sie zentralisiert anzufordern.

Im Übrigen können wir jedoch auch diejenigen, die sich mit der Arbeit am PC schwertun, mit ausreichend Informationsmaterial, Checklisten und vielem anderen mehr versorgen, so dass eine zielgerichtete sowie effiziente Zusammenarbeit und Bewältigung der Aufgabe möglich ist.

Das BMF hat am 3.2.2022 den Referentenentwurf für ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz veröffentlicht. Ein Teil des Maßnahmenpaketes betrifft die Neuregelung der Abgabefristen für Steuererklärungen der Veranlagungszeiträume 2020 bis 2022.

Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang (§ 36 EStG).

Geplant sind folgende Fristen:

Beratene Fälle

  • VZ 2020: bis 31.8.2022 (LuF: 31.1.2023) = +6 Monate,
  • VZ 2021: bis 30.6.2023 (LuF: 30.11.2023) = +4 Monate,
  • VZ 2022: bis 30.4.2024 (LuF: 30.9.2024) = + 2 Monate.

Nicht beratene Fälle

  • VZ 2020: bis 31.10.2021 (LuF: Ende abw. WJ + 10 Monate) = +3 Monate,
  • VZ 2021: bis 30.9.2022 (LuF: Ende abw. WJ + 9 Monate) = + 2 Monate,
  • VZ 2022: bis 31.8.2023 (LuF: abw. WJ + 8 Monate) = + 1 Monat.

 

In einer Pressemitteilung hat das Ministerium der Finanzen veröffentlicht, dass der Katastrophenerlass für Betroffene des Hochwassers verlängert wird. Die Maßnahmen betreffen im Wesentlichen Vereinfachungsregelungen zu Anpassung von Steuervorauszahlungen, Steuerstundungen und den Verzicht auf Stundungszinsen oder die Erhebung von Säumniszuschlägen.

Pressemitteilung: 211223_PrM_Flutkatastrophe_Verlängerung_Katastrophenerlass.pdf (lfst-rlp.de)