Starte deine Karriere in der Steuerwelt!

Wir, eine moderne Steuerberaterkanzlei in Trier, suchen dich als motivierten Auszubildenden (m/w/d).

Was du lernst:

  • Finanzbuchhaltung & Lohnabrechnung
  • Steuererklärungen & Jahresabschlüsse
  • Mandantenkommunikation & Büroorganisation

Dein Profil:

  • Guter Realschulabschluss/Abitur
  • Zahlenverständnis & Sorgfalt
  • Teamgeist & MS-Office-Kenntnisse

Wir bieten:

  • Fundierte Ausbildung & Zukunftsperspektive
  • Modernes Arbeitsumfeld & tolles Team
  • Gute Vergütung & Weiterbildung

Sende deine vollständigen Bewerbungsunterlagen (Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse) per E-Mail an c.pinkall@steuerberater-trier.com.

Wir freuen uns darauf, dich kennenzulernen!

Sehr geehrte Mandanten und Besucher unserer Homepage,

wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie ein besinnliches Fest und einen guten Rutsch ins Jahr 2025.

Wir bedanken uns für Ihr Interesse und Vertrauen und hoffen, dass wir auch im Jahr 2025 Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen dürfen. Die Kanzlei schließt dieses Jahr am Freitag, dem 20.12.2024 um 13:30 Uhr. Ab Montag, dem 06.01.2025 stehen wir Ihnen dann wie gewohnt wieder zu unseren Geschäftszeiten zur Verfügung.

Wolfgang Roth und das Kanzlei-Team

Aufgrund verschiedener Übergangsfristen besteht vorerst für Unternehmer nur die Pflicht E-Rechnungen empfangen zu können.

Eine gewöhnliche E-Mail-Adresse ist schon ausreichend. Das sollte machbar sein!

Im Laufe der kommenden Jahre wird dann Schritt für Schritt, je nach Unternehmensgröße auch die Ausstellung von E-Rechnungen verpflichtend.

Dazu und zu vielen weiteren Einzelfragen finden Sie hier mehr InfosFAQ des Bundesfinanzministeriums zur E-Rechnung

 

 

Das luxemburgische Finanzministerium hat am 22. Juli 2024 die neue Steuerreform präsentiert:

Für Grenzgänger, die ihre Überstunden in Deutschland versteuern müssen, wird eine Steuergutschrift von bis zu 700 Euro eingeführt. Diese Gutschrift kann im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Überstunden in Deutschland versteuert wurden. Für Überstunden bis zu 1.200 Euro gibt es keine Steuergutschrift. Bei Überstundenauszahlungen zwischen 1.200 und 4.000 Euro erfolgt eine gestaffelte Auszahlung, die bei 4.000 Euro mit maximal 700 Euro endet.

In der Kommentierung zum neuesten Gesetzesentwurf erklärt das Finanzministerium, dass es davon ausgeht, dass Überstunden gesetzlich von der Steuer freigestellt sind. Damit nimmt es eine klare Position gegen die bisherige Linie ein. Denn in der Konsultationsvereinbarung vom Januar 2024 hatte Luxemburg noch erklärt, dass es Überstunden als nicht besteuert betrachtet. Für den Fall, dass das Land, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht diese Besteuerung nicht anerkennt, wurde nun der neue Steuerkredit eingeführt.

Liebe Mandanten,

das Jahr neigt sich dem Ende zu und wir möchten uns bei Ihnen für Ihr Vertrauen und Ihre Treue bedanken. Sie haben uns in diesem Jahr viele spannende Herausforderungen gestellt, die wir gerne mit Ihnen gemeistert haben.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr. Mögen Sie viel Freude, Gesundheit und Erfolg im Jahr 2024 haben.

Wir freuen uns auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit mit Ihnen und stehen Ihnen auch im neuen Jahr mit Rat und Tat zur Seite.

 

Zur Information:

Die Kanzlei schließt am Freitag, dem 22.12.2023 um 13:30 Uhr für dieses Jahr.

Ab dem 02.01.2024 sind wir zu den üblichen Geschäftszeiten wieder zu erreichen.

Die Ampel-Koalition hat sich darauf verständigt, dass der bis Jahresende geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % in der Gastronomie auf Essen im Restaurant nicht verlängert wird. Der Steuersatz wird nach dem Jahreswechsel wieder bei 19 % liegen.

Seit dem 1.7.2020 galt aufgrund des (ersten) Corona-Steuerhilfegesetzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 der ermäßigte Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Diese befristete Regelung wurde durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31.12.2022 und durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen bis zum 31.12.2023 verlängert.

Ein Abkommen hat die Regelung für die Sozialversicherung von Homeoffice-Beschäftigten geändert. Früher mussten sie sich in dem Land versichern, in dem sie wohnen, wenn sie dort mehr als 25 Prozent ihrer Arbeitszeit verbrachten. Jetzt gilt diese Grenze nur noch für mehr als 50 Prozent. Das heißt, sie können auf Wunsch weiterhin in dem Land versichert bleiben, in dem ihr Unternehmen seinen Sitz hat, solange sie nicht mehr als 50 Prozent im Homeoffice arbeiten. Diese Regelung basiert auf einer Sonderregelung während der Coronapandemie und ist seit dem 1. Juli 2023 gültig. Laut dem Spitzenverband der Krankenversicherungen haben sich 17 Länder dem Abkommen angeschlossen, einschließlich aller Nachbarländer Deutschlands mit Ausnahme von Dänemark.

Deutschland und Luxemburg haben sich mit Blick auf die Nutzung der Homeoffice-Möglichkeiten darauf verständigt, die bestehende Bagatellregelung für grenzüberschreitend tätige Beschäftigte rechtssicher in das DBA zu implementieren und auf 34 Tage pro Kalenderjahr auszuweiten. Zudem soll eine vergleichbare Regelung für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes geschaffen werden. Diese beiden Regelungen gelten ab 2024.

Quelle: Bundesfinanzministerium – Steuerliche Vereinfachungen für flexibles, grenzüberscheitendes Arbeiten – Deutschland und Luxemburg einigen sich auf Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde am 17. August 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Im Wesentlichen wird das Gesetz am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Das Gesetz sieht vor, dass ein Gesellschaftsregister eingeführt wird. Es wird von den Amtsgerichten geführt. Die Anmeldung zur Eintragung wird über einen Notar vorzunehmen sein.

Eine GbR kann sich in das künftige Gesellschaftsregister eintragen lassen. Erforderlich ist die Eintragung jedoch nur dann, wenn die Gesellschaft ihrerseits ein registriertes Recht, wie etwa ein Grundstück, erwerben will.

Mit Inkrafttreten des MoPeG werden etliche Neuregelungen die Voreintragung der betroffenen GbR im Gesellschaftsregister erfordern. Daher wird sich ein Großteil der Gesellschaften bürgerlichen Rechts in Deutschland, de facto eintragen lassen müssen, um bezüglich dieser Rechte handlungsfähig zu bleiben.

Die zu erwartenden Probleme sollten von den Gesellschaftern schon jetzt angegangen werden. Zuerst sollte geprüft werden, ob eine mittelbare Eintragungspflicht besteht, d.h. die GbR eingetragene Rechte hält oder an eingetragenen Gesellschaften beteiligt ist, oder solche Rechte im Jahr 2024 erwerben möchte.