Gesellschaftsregister für GbR ab 01.01.2024

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde am 17. August 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Im Wesentlichen wird das Gesetz am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Das Gesetz sieht vor, dass ein Gesellschaftsregister eingeführt wird. Es wird von den Amtsgerichten geführt. Die Anmeldung zur Eintragung wird über einen Notar vorzunehmen sein.

Eine GbR kann sich in das künftige Gesellschaftsregister eintragen lassen. Erforderlich ist die Eintragung jedoch nur dann, wenn die Gesellschaft ihrerseits ein registriertes Recht, wie etwa ein Grundstück, erwerben will.

Mit Inkrafttreten des MoPeG werden etliche Neuregelungen die Voreintragung der betroffenen GbR im Gesellschaftsregister erfordern. Daher wird sich ein Großteil der Gesellschaften bürgerlichen Rechts in Deutschland, de facto eintragen lassen müssen, um bezüglich dieser Rechte handlungsfähig zu bleiben.

Die zu erwartenden Probleme sollten von den Gesellschaftern schon jetzt angegangen werden. Zuerst sollte geprüft werden, ob eine mittelbare Eintragungspflicht besteht, d.h. die GbR eingetragene Rechte hält oder an eingetragenen Gesellschaften beteiligt ist, oder solche Rechte im Jahr 2024 erwerben möchte.